We Mind Your Business
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Sascha Schned Einzelunternehmen (We Mind Your Business).

§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, soweit zwischen den Parteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Die Leistungen des Auftragnehmers können insbesondere als:

  • a) Dienstleistungsvertrag (§§ 611 ff. BGB)
  • b) projektbezogene Leistungen
  • c) Festpreisprojekte
  • d) laufende Unterstützungsleistungen / Retainer

erbracht werden. Die konkrete Vertragsart sowie der Leistungsumfang ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag oder der Leistungsbeschreibung.

(2) Der Auftragnehmer bietet verschiedene Dienstleistungen zur Buchung an. Dabei handelt es sich insbesondere um Projektmanagement, Simulation und Laserscanning.

(3) Gegenstand des Auftrages ist das Erbringen vereinbarter Leistungen. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus Angebot, Vertrag und Leistungsbeschreibung.

(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen gem. § 14 BGB und nicht gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB.

(5) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

(6) Abweichende AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.

§ 2 Leistungsumfang

(1) Der Auftragnehmer erbringt die im Vertrag spezifizierten Dienstleistungen entsprechend den vereinbarten Leistungsbeschreibungen. Diese umfassen, je nach vertraglicher Vereinbarung, die Erbringung von Simulations-Dienstleistungen, Projektmanagement-Dienstleistungen, Laserscanning-Dienstleistungen oder andere spezifizierte Leistungen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Leistungen mit der erforderlichen Sorgfalt, Fachkenntnis und Professionalität zu erbringen.

(2) Der genaue Umfang der zu erbringenden Leistungen wird in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen festgelegt, die Bestandteil des Vertrags sind.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Parteien. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vorschläge zur Anpassung des Leistungsumfangs zu unterbreiten, falls dies zur Erreichung der Vertragsziele notwendig oder zweckmäßig erscheint. Der Auftraggeber wird über solche Vorschläge rechtzeitig informiert und ist verpflichtet, hierzu Stellung zu nehmen.

(4) Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus der vereinbarten Leistungsbeschreibung, dem Angebot sowie ergänzenden Projektunterlagen.

(5) Leistungen, die nicht ausdrücklich Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind, gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert vergütet.

(6) Änderungen von Anforderungen, Rahmenbedingungen oder Annahmen können Anpassungen hinsichtlich Aufwand, Zeitplan und Vergütung verursachen.

§ 2.1 Simulationsdienstleistung

(1) Der Auftragnehmer bietet verschiedene Simulationsdienstleistungen zur Buchung an. Das Leistungsportfolio umfasst dabei die nachfolgenden Leistungen.

  • a. Digital Twin, Erstellung virtueller Modelle, Datenintegration, Simulation und Analyse: Der Auftragnehmer entwickelt detaillierte digitale Replikate der physischen Systeme oder Prozesse der Auftraggeber, um präzise Nachbildungen und Analysen der realen Bedingungen zu ermöglichen. Der Auftragnehmer integriert relevante Datenquellen wie historische Daten, Echtzeitdaten und prognostizierte Daten, um die Genauigkeit und Relevanz der Simulationen zu gewährleisten. Der Auftragnehmer führt umfassende Simulationen durch, um verschiedene Szenarien zu analysieren und die besten Handlungsoptionen zu identifizieren.
  • b. 3D Flächenplanung, Detaillierte Planung zur Optimierung der Flächen: Der Auftragnehmer erstellt detaillierte 3D-Modelle der Flächen der Auftraggeber, um die Nutzung und Anordnung zu optimieren, unter Berücksichtigung räumlicher Gegebenheiten, Arbeitsabläufen und Sicherheitsanforderungen. Durch die Simulation verschiedener Layouts und Szenarien identifiziert der Auftragnehmer die effizientesten Anordnungen und Prozesse, die zu einer verbesserten Flächennutzung und Produktivität führen.
  • c. XR-Technology (Erweiterte Realität): Der Auftragnehmer nutzt modernste XR-Technologien, um immersive Simulationen zu erstellen, die es ermöglichen, komplexe Prozesse und Szenarien in einer virtuellen Umgebung zu erleben und zu optimieren.
  • d. OLP: Off-Line-Programmierung von Robotern mithilfe eines Digital Twins: Der Auftragnehmer bietet Off-Line-Programmierung (OLP) für Roboter an, indem digitale Zwillinge genutzt werden. Dies ermöglicht die Programmierung und Optimierung von Roboterbewegungen ohne Unterbrechung des laufenden Betriebs. Die Lösungen integrieren sich nahtlos in bestehende Systeme und Prozesse, um eine effiziente und kosteneffektive Implementierung zu gewährleisten.
  • e. FTS / AGV Simulation: Planung und Analyse einer fahrerlosen Transportflotte: Der Auftragnehmer plant und simuliert den Einsatz von fahrerlosen Transportsystemen (FTS) und automatisierten geführten Fahrzeugen (AGV) in der Umgebung des Auftraggebers. Durch die Simulation verschiedener Szenarien optimiert der Auftragnehmer die Routen, Kapazitäten und Effizienz der Transportflotte des Auftraggebers, um die Produktivität zu steigern und Kosten zu senken.
  • f. Materialflusssimulation: Effiziente Planung und Steuerung von Materialflüssen: Der Auftragnehmer simuliert und analysiert den Materialfluss im Betrieb des Auftraggebers, um Engpässe zu identifizieren und Optimierungspotenziale zu realisieren.
  • g. Taktzeitberechnungen: Der Auftragnehmer führt detaillierte Taktzeitberechnungen durch, um die Effizienz der Produktionsprozesse zu analysieren und zu optimieren.
  • h. OEE-Berechnungen & Optimierungen: Der Auftragnehmer berechnet die Gesamtanlageneffektivität (OEE) der Produktionsanlagen des Auftraggebers, um deren Leistungsfähigkeit zu bewerten. Basierend auf den OEE-Berechnungen identifiziert der Auftragnehmer Optimierungspotenziale und entwickelt Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz und Produktivität.
  • i. Mitarbeiterbedarfsanalyse: Simulation zur Bestimmung des optimalen Personalbedarfs: Der Auftragnehmer simuliert verschiedene Szenarien zur Bestimmung des optimalen Personalbedarfs im Betrieb des Auftraggebers. Durch detaillierte Analysen identifiziert der Auftragnehmer den effizientesten Einsatz von Personalressourcen und entwickelt Strategien zur Optimierung des Personalbedarfs.
  • j. Virtuelle Inbetriebnahme (VIBN)
  • k. Proof-of-Concept und Machbarkeitsanalysen
  • l. Automatisierungs-, Integrations- und Kinematisierungssimulationen
  • m. CNC-, Robotik- und Fertigungsprozesssimulationen

§ 2.2 Projektmanagement

(1) Der Auftragnehmer bietet verschiedene Projektmanagement-Leistungen zur Buchung an. Das Leistungsportfolio umfasst dabei die nachfolgenden Leistungen.

  • a. Projektplanung und -Organisation: Der Auftragnehmer setzt sich intensiv mit den Projektanforderungen des Auftraggebers auseinander und entwickelt einen detaillierten Projektplan. Dies umfasst die Definition von Meilensteinen, Zeitplänen und Ressourcenanforderungen. Der Auftragnehmer organisiert das Projekt in klar definierte Phasen und Aufgabenbereiche, um eine strukturierte und nachvollziehbare Durchführung zu gewährleisten.
  • b. Teammanagement: Der Auftragnehmer definiert klare Rollen und Verantwortlichkeiten innerhalb des Projektteams, um eine effiziente Zusammenarbeit und Kommunikation zu gewährleisten. Der Auftragnehmer übernimmt die Führung des Projektteams, motiviert die Mitarbeiter und sorgt für eine harmonische und produktive Arbeitsatmosphäre.
  • c. Projektüberwachung und -Kontrolle: Der Auftragnehmer überwacht kontinuierlich den Fortschritt des Projekts anhand der definierten Meilensteine und Zeitpläne, um sicherzustellen, dass das Projekt auf Kurs bleibt. Bei Abweichungen vom Plan ergreift der Auftragnehmer proaktive Maßnahmen zur Korrektur und informiert den Auftraggeber umgehend über notwendige Anpassungen.
  • d. Qualitätssicherung: Der Auftragnehmer implementiert bewährte Standards und Methoden zur Qualitätssicherung, um sicherzustellen, dass das Projekt den höchsten Qualitätsanforderungen entspricht. Der Auftragnehmer führt regelmäßige Überprüfungen und Tests durch, um die Qualität der Projektergebnisse zu gewährleisten und mögliche Fehler frühzeitig zu identifizieren und zu beheben.
  • e. Risikomanagement: Der Auftragnehmer identifiziert potenzielle Risiken und bewertet deren Wahrscheinlichkeit und Auswirkungen auf das Projekt. Der Auftragnehmer entwickelt und implementiert Strategien zur Risikominderung, um potenzielle Probleme proaktiv zu vermeiden oder deren Auswirkungen zu minimieren.
  • f. Dokumentation und Berichterstattung: Der Auftragnehmer erstellt und pflegt umfassende Projektunterlagen, die alle relevanten Informationen und Fortschritte dokumentieren. Der Auftragnehmer erstellt regelmäßige Berichte über den Projektstatus, Fortschritte und etwaige Probleme und stellt diese dem Auftraggeber in verständlicher Form zur Verfügung.
  • g. Lieferanten- und Vertragsmanagement: Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Auswahl geeigneter Lieferanten und koordiniert deren Aktivitäten im Rahmen des Projekts. Der Auftragnehmer übernimmt das Management der Verträge mit Lieferanten und Dienstleistern, um sicherzustellen, dass alle vertraglichen Verpflichtungen eingehalten werden und etwaige Probleme zeitnah gelöst werden.

§ 2.3 Laserscanning

(1) Der Auftragnehmer bietet Laserscanning zur Buchung an.

(2) Bei der Dienstleistung Laserscanning werden Räume mit Laserpunkten erfasst. Daraus entsteht eine Punktewolke, die zur Erstellung von Plänen genutzt werden kann. Nach der Erstellung eines Grundrisses können Flächenberechnungen durchgeführt werden. Der Auftragnehmer nutzt diese Technologie, um einen Abdruck der realen Welt zu bekommen und benutzt diesen für Simulationsdienstleistungen. Daneben ist auch das reine Laserscanning zur Erstellung von Plänen einer Industriehalle oder eines Wohngebäudes möglich. In diesem Fall werden Pläne nach DIN-Norm erstellt, die anschließend für Wohnflächenberechnungen oder Umbaumaßnahmen verwendet werden können. Das Leistungsportfolio umfasst dabei die nachfolgenden Leistungen.

  • a. Erfassung und Erstellung der Punktwolke: Der Auftragnehmer erfasst die räumlichen Gegebenheiten mittels modernster Laserscanning-Technologie, um eine detaillierte Punktwolke der Umgebung zu erstellen.
  • b. Datenverarbeitung: Die erfassten Laserdaten werden verarbeitet und zu einer präzisen Punktwolke zusammengeführt, die als Grundlage für weitere Planungen dient.
  • c. Erstellung von Plänen: Basierend auf der Punktwolke erstellt der Auftragnehmer detaillierte Grundrisspläne, die zur Planung und Durchführung von Bau- und Umbaumaßnahmen genutzt werden können.
  • d. DIN-Norm Konformität: Alle Pläne werden gemäß den geltenden DIN-Normen erstellt, um eine hohe Genauigkeit und Verwendbarkeit sicherzustellen.
  • e. Flächenberechnungen: Der Auftragnehmer führt präzise Flächenberechnungen durch, die auf den erstellten Grundrissplänen basieren und den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
  • f. Flächenoptimierung: Durch die genaue Erfassung und Berechnung der Flächen können Optimierungspotenziale identifiziert und genutzt werden.
  • g. Integration in Simulationen: Die erstellten Punktwolken und Pläne können in die Simulationsdienstleistungen integriert werden, um realitätsnahe Simulationen und Analysen durchzuführen.
  • h. Handlungsempfehlungen: Basierend auf den Simulationen und Analysen gibt der Auftragnehmer fundierte Handlungsempfehlungen zur Optimierung Ihrer Prozesse und Abläufe.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Der Auftraggeber bucht bei dem Auftragnehmer eine entsprechende Dienstleistung. Diese Buchung nimmt der Auftragnehmer durch eine Buchungsbestätigung an. Eine Buchung kann persönlich, per E-Mail, per Kontaktformular oder über die Website des Auftragnehmers zustande kommen.

(2) Der Vertrag kommt in jedem Fall erst zustande, wenn der Auftragnehmer die Buchung des Auftraggebers bestätigt. Die Buchung des Auftraggebers ist bindend. Der Auftraggeber erhält mit der Buchungsbestätigung die Zahlungsbedingungen und die Leistungen von Auftragnehmer mitgeteilt.

(3) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die Annahme, Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Dienstleistungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, z. B. wenn Auftragnehmer aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen die Leistung nicht erbringen kann oder darf. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch von dem Auftragnehmer für die bis zur Ablehnung der Dienstleistung entstandenen Leistungen erhalten.

(5) Das Angebot legt den konkreten Leistungsinhalt, die Pflichten der Parteien und die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen („Leistungsbeschreibung“) fest. Eine nachträgliche Änderung ist nicht Teil der Leistung und wird bei Bedarf gesondert berechnet.

(6) Die angebotenen Leistungen können einmaligen Leistungen und/oder regelmäßig im Rahmen einer festen Laufzeit zu erbringenden Dienstleistungen sein.

§ 3a Projektleistungen / Festpreisprojekte

(1) Festpreisprojekte basieren auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Anforderungen und Annahmen.

(2) Festpreisangebote gelten ausschließlich für die im Angebot definierten Leistungen.

(3) Änderungen des Leistungsumfangs, zusätzliche Anforderungen, neue Schnittstellen oder geänderte Voraussetzungen können Anpassungen von Projektumfang, Projektlaufzeit und Vergütung verursachen.

(4) Zusätzliche Leistungen dürfen nach vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen abgerechnet werden.

(5) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, schuldet der Auftragnehmer keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.

(6) Soweit im Einzelfall ausdrücklich ein werkvertraglicher Erfolg vereinbart wird, gelten ergänzend die Regelungen zur Abnahme gemäß § 6a.

§ 4 Inhalt des Dienstleistungsvertrages

(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Dienste gegenüber dem Auftraggeber in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten in den oben genannten Bereichen anwendet. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Auftraggebers kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Rahmen der Dienstleistung vom Auftragnehmer erstellten Informationsmaterialien, Berichte und Analysen nur für eigene Zwecke zu verwenden. Der Auftraggeber erhält das ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht daran. Sämtliche Dokumente und Tabellen sind entweder personenbezogen und nicht von Dritten nutzbar oder vom Auftragnehmer individuell für den Auftraggeber erstellt.

(3) Sämtliche Unterlagen des Auftragnehmers sind urheberrechtlich geschützt. Dies betrifft sowohl Inhalte auf der Webseite des Auftragnehmers als auch sonstige Unterlagen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, derartige Unterlagen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Der Auftraggeber ist auch nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auftragnehmers Bild-, Film- oder Tonaufnahmen von den Methoden der Dienstleistung zu machen.

(4) Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in Unterlagen Dritter wird keine Haftung übernommen. Ferner gelten sie nicht als zugesicherte Eigenschaften im Sinne des BGB.

§ 5 Durchführung der Dienstleistung

(1) Die Dienstleistung beruht auf Kooperation. Der Auftraggeber ist zur Umsetzung der erteilten Empfehlungen nicht verpflichtet. Der Auftraggeber erkennt an, dass alle Schritte und Maßnahmen, die im Rahmen der Erbringung der Dienstleistung von ihm unternommen werden, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegen. Der Auftraggeber ist für eine korrekt angegebene E-Mailadresse und den regelmäßigen Abruf seiner E-Mails selbst verantwortlich.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung einer Dienstleistung zu verschieben, sofern bei ihm oder einem Dritten, von ihm eingeschalteten Leistungserbringer, eine Verhinderung, z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Unwetter, Verkehrsbehinderung oder Krankheit eintritt, die Auftragnehmer ohne eigenes Verschulden daran hindern, das die Dienstleistung zum vereinbarten Termin durchzuführen. Ein Schadensersatzanspruch für den Auftraggeber besteht in diesem Fall nicht.

(3) Die Abbildung und Beschreibung der Dienstleistung auf der Website des Auftragnehmers dienen lediglich der Illustration und sind nur ungefähre Angaben. Eine Gewähr für die vollständige Einhaltung wird nicht übernommen.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Anpassungen an dem Inhalt oder dem Ablauf der Dienstleistung aus fachlichen Gründen vorzunehmen, etwa wenn Bedarf für eine Aktualisierung oder Weiterentwicklung des Dienstleistungs-Inhaltes besteht, sofern dadurch keine wesentliche Veränderung des Dienstleistungs-Inhaltes eintritt und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.

(5) Der Auftragnehmer muss die Dienstleistung nicht selbst durchführen. Er ist berechtigt nach freiem Ermessen die Durchführung der Dienstleistung an Dritte, z. B. an Subunternehmer abzugeben.

(6) Der Auftraggeber hat Mitwirkungspflichten, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Dienstleistungen erforderlich ist. Die genauen Pflichten und Anforderungen werden in den individuellen Verträgen festgelegt.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer bei der Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen nach besten Kräften zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung aller notwendigen Informationen, Unterlagen, Daten und Materialien, die zur Erbringung der Leistungen erforderlich sind.

(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und in der vereinbarten Form und Qualität erbracht werden. Verzögerungen oder Mängel bei der Mitwirkung können zu einer Verschiebung der Leistungstermine und zu zusätzlichen Kosten führen, die der Auftraggeber zu tragen hat.

(3) Der Auftraggeber benennt einen oder mehrere Ansprechpartner, die für die Kommunikation und Abstimmung mit dem Auftragnehmer zuständig sind. Diese Ansprechpartner müssen während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar sein und befugt sein, Entscheidungen zu treffen oder diese unverzüglich herbeizuführen.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich über Änderungen in den Voraussetzungen oder Anforderungen zu informieren, die Einfluss auf die Leistungserbringung haben können. Dies umfasst auch Änderungen in den bereitgestellten Daten, Materialien oder Ansprechpartnern.

(5) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen in seinem Verantwortungsbereich geschaffen werden, die für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung von Zugangsmöglichkeiten, Software, Hardware oder sonstigen technischen Einrichtungen.

(6) Sollte der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Erbringung der Leistungen auszusetzen, bis die erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbracht wurden. Eventuelle Mehrkosten und Verzögerungen, die hieraus resultieren, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten zu setzen. Verstreicht diese Frist fruchtlos, ohne dass der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, kann der Auftragnehmer den Vertrag kündigen und Schadensersatz verlangen.

(8) Der Auftraggeber versichert, dass bereitgestellte Daten, Modelle, Zeichnungen und Informationen frei von Rechten Dritter sind oder entsprechend genutzt werden dürfen.

§ 6a Abnahme von Projektergebnissen

(1) Projektergebnisse, Dokumentationen, Simulationen, Modelle, Pläne oder sonstige Arbeitsergebnisse sind innerhalb von 10 Werktagen zu prüfen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, hierfür eine angemessene Abnahmefrist zu setzen.

(2) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Anzeige wesentlicher Mängel, gelten Leistungen als abgenommen. Beanstandungen sind nachvollziehbar und konkret zu beschreiben.

(3) Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

(4) Produktive Nutzung oder Weiterverarbeitung gilt ebenfalls als Abnahme.

§ 6b Termine und Fristen

(1) Vereinbarte Termine und Fristen gelten nur dann als verbindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

(2) Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung, höherer Gewalt, Drittleistungen oder sonstiger nicht vom Auftragnehmer zu vertretender Umstände verlängern vereinbarte Termine und Fristen angemessen.

§ 7 Zahlung

(1) Eine Zahlung ist gegenüber dem Auftragnehmer nach Abschluss der Dienstleistung mit den in der Rechnung angegebenen Zahlungsmitteln unmittelbar durch den Auftraggeber zu tätigen. Die Zahlung wird sofort mit der Buchung und dem Zugang der Rechnung per E-Mail fällig. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungsstellung, sofern nichts anders vereinbart wurde.

(2) Alle Preise auf der Website bzw. im Angebot des Auftragnehmers sind als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen gültigen Umsatzsteuer aufgeführt.

(3) Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn das auf der Rechnung genannte oder das vereinbarte Zahlungsziel nicht eingehalten wird. Für den Fall des Verzuges ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen, Mahngebühren und die Verzugspauschale gemäß §§ 288 I, II BGB zu erheben. Ferner behält sich der Auftragnehmer vor, regelmäßig zu erbringenden Dienstleistungen im Falle des Verzuges auszusetzen, ohne dass er den Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung des Auftraggebers verliert.

(4) Der Auftragnehmer behält sich vor, die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Preise für Serviceleistungen, nach Ablauf der vereinbarten jeweiligen Laufzeit angemessen zu erhöhen. Eine Erhöhung ist dabei erstmalig nach Ablauf der Erstvertragslaufzeit möglich.

(5) Projektleistungen und Festpreisprojekte können nach Zahlungsplan, Meilensteinen oder monatlichem Projektfortschritt abgerechnet werden.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen oder reservierte Kapazitäten zu verlangen.

§ 8 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Laufzeit des Dienstleistungsvertrags ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Wenn es sich um die einmalige Erbringung einer Dienstleistung handelt, ist dies im Vertrag vermerkt und die nachstehenden Absätze des § 8 sind darauf nicht anwendbar.

(2) Eine ordentliche Kündigung des Dienstleistungsvertrages muss spätestens vier Wochen vor Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Schriftform gegenüber dem Vertragspartner erfolgen.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

(4) Wird das Vertragsverhältnis nicht bis einen Monat vor Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt, verlängert es sich immer jeweils um die ursprüngliche Laufzeit.

(5) Nach Ende der regulären Laufzeit beträgt die Kündigungsfrist einen Monat bis zum Ende der verlängerten Laufzeit. Die Kündigung muss auch hier mindestens in Textform erfolgen.

(6) Stornierungen von laufenden Aufträgen bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien. Für bereits erbrachte Leistungen oder angefallene Kosten kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen.

(7) Im Falle einer Kündigung oder vorzeitigen Projektbeendigung werden sämtliche bis dahin erbrachten Leistungen, reservierten Kapazitäten, Aufwendungen und Drittleistungen vergütet.

(8) Bereits begonnene Projektphasen gelten anteilig als erbracht.

§ 9 Schutzrechte

(1) Sämtliche Methoden, Frameworks, Bibliotheken, Standards, Vorlagen, Know-how sowie wiederverwendbare Komponenten verbleiben beim Auftragnehmer.

(2) Projektspezifisch für den Auftraggeber erstellte Ergebnisse verbleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

(3) Der Auftraggeber erhält an den im Projekt erstellten Ergebnissen ein dauerhaftes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für eigene betriebliche Zwecke.

(4) Eine Weitergabe, Vermarktung oder Wiederveräußerung bedarf der vorherigen Zustimmung.

§ 10 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei („Empfänger“) wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

(2) Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(3) Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.

(4) Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht, so weit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.

(5) Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die

  • a) bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt werden;
  • b) die der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder
  • c) der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.

Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.

(6) Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.

(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.

§ 10a Höhere Gewalt

Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Nichterfüllung infolge höherer Gewalt, insbesondere Naturereignisse, Streik, Krieg, Pandemien, Lieferkettenstörungen oder behördlicher Maßnahmen.

§ 11 Haftung und Gewährleistung

(1) Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(2) In sonstigen Fällen haftet der Auftragnehmer – soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 ausgeschlossen.

(3) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.

(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch Angriffe Dritter, Cyberkriminalität, Ausfälle externer Systeme oder nicht beherrschbare IT-Ereignisse entstehen, soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

(5) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

§ 12 Verwendung von Logo und Firmennamen des Auftraggebers als Referenz

(1) Eine Nutzung des Logos, Firmennamens oder der Zusammenarbeit als Referenz erfolgt ausschließlich nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bereitgestellte Referenzen in einer Weise zu verwenden, die Reputation und Ansehen des Auftraggebers nicht beeinträchtigt.

(3) Der Auftraggeber kann eine erteilte Zustimmung jederzeit in Textform widerrufen. Der Auftragnehmer entfernt entsprechende Referenzen innerhalb angemessener Frist.

(4) Der Auftraggeber versichert, über die erforderlichen Rechte zur Freigabe entsprechender Referenzen zu verfügen.

§ 13 Datenschutz

(1) Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.

(2) Sofern und soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.

(3) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im erforderlichen Umfang zur Vertragsdurchführung sowie gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen. Eine Weitergabe erfolgt nur auf gesetzlicher Grundlage oder soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist.

(4) Im Übrigen gelten die Datenschutzbestimmungen des Auftragnehmers, welche unter folgendem Link einsehbar sind: https://wemindyourbusiness.de/datenschutz/

§ 14 Widerrufsrecht

Ein Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, da es sich bei dem Auftraggeber immer um ein Unternehmen handelt.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen des jeweiligen Dienstleistungsvertrages ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Dienstleistungsvertrags insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen mindestens der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

(4) Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers.

Version 3.0 · Stand: 29.05.2026